Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der Privaten Krankenversicherung mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit demjenigen der Gesetzlichen Krankenkassen.
Dieser Tarif erfüllt in der Privaten Krankenversicherung vor allem eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich insbesondere an Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen besonders preiswerten Tarif benötigen. Deshalb ist der Basistarif nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet. Der Basistarif darf nicht mit Zusatzversicherungen verbunden werden.
§ 257 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch V (SGB V) legt fest, dass der Basistarif Leistungen enthält, die mit denjenigen der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung
vergleichbar sind. Das bedeutet nicht, dass die Leistungen vollkommen identisch sein müssen, aber sie müssen weitgehend übereinstimmen.
So hat zum Beispiel der Basistarif im Unterschied zum Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung uneingeschränkt Europageltung.
Bei einem Wechsel in den Basistarif wird die Alterungsrückstellung des bisherigen Tarifs bei demselben Unternehmen angerechnet. Der Basistarif ist darüber hinaus mit einer Beitragsgarantie verbunden: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Welcher Beitrag gezahlt werden muss, kann nur im Einzelfall ermittelt werden. Je länger die Vorversicherungszeit und je jünger das Alter, desto günstiger ist der Beitrag im Basistarif.
Im beihilfekonformen Basistarif ist der Beitrag anteilig begrenzt. Bei einem 50prozentigen Versicherungsschutz beträgt der Höchstbeitrag bspw. 50 Prozent des Gesetzlichem Krankenversicherungshöchstbeitrages.
Wer kann sich im Basistarif versichern?
Der Standardtarif wird ab 01.01.2009 vom Basistarif abgelöst und steht für alle ab dem 55. Lebensjahr offen. Des Weiteren ist der Basistarif im 1. Halbjahr 2009 für alle nicht versicherten Personen ein halbes Jahr geöffnet, sofern irgendwann eine Private Vorversicherung nachgewiesen werden kann. Auf eine Gesundheitsprüfung wird in diesem Zeitraum verzichtet.
Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor dem 55sten Lebensjahr möglich.
Hier sind Personen angesprochen, die insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen.
Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a. Bezug einer Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
b. 10 Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif
c. Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von zurzeit 47.700 € pro Jahr.
d. Einbezogen sind selbstverständlich auch die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert wären.
Basistarif für Heilfürsorgeberechtigte
Vom Standradtarif können auch Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit freier Heilfürsorge (Zeitsoldaten, Berufssoldaten sowie Beamte des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr und der Polizei) profitieren. Heilfürsorgeberechtigte können zu denselben erleichterten Bedingungen wie Beihilfeberechtigte eine Anwartschaftsversicherung auf den Basistarif abschließen.
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